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Arbeitszeit – die arbeitsrechtlichen Grenzen

Im aktuellen Themen-Monat von Culture your System dreht sich alles rund um die Arbeitszeit. Vergangene Woche haben wir uns mit den Basics beschäftigt und uns angesehen, in welchem Kontext die Arbeitszeit arbeitsrechtlich von Relevanz ist. Eine wesentliche Komponente ist dabei die arbeitsschutzrechtliche Facette. Darum geht es heute:


Warum ist die Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzes so wichtig?

Die Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzes ist deshalb so wichtig, weil das Arbeitszeitgesetz die (zwingenden) rechtlichen Grenzen der Arbeitszeit festlegt. Jeden einzelnen Tag haben wir damit zu tun. Umso wichtiger ist, dass jedem Einzelnen die arbeitsschutzrechtlichen Grenzen bekannt sind. Meine Erfahrung zeigt aber: so bekannt und präsent sind die Grenzen in der Realität nicht. Grenzen können aber nur dann eingehalten werden, wenn wir sie kennen. Und nur wenn wir die Grenzen kennen, können wir uns auch damit auseinander setzen, ob die Regelungen in einer modernen Arbeitswelt noch zeitgemäß sind oder vielmehr einer Überarbeitung bedürfen.

Allem voran sind die Regelungen des Arbeitsschutzes aber wichtig wegen des Zwecks. Zweck des Arbeitszeitgesetzes ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter zu gewährleisten. Zu diesem Zweck legt das Arbeitszeitgesetz Grenzen fest.Und das sind im Wesentlichen Folgende:

Die tägliche Höchstarbeitszeit

Die tägliche maximale Arbeitszeit liegt bei acht Stunden. D.h. je Tag darf der einzelne Mitarbeiter maximal acht Stunden arbeiten. Ausnahmsweise ist auch ein zehn Stunden Arbeitstag möglich. Hierfür ist Voraussetzung, dass innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Ausnahmen sind in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung möglich, wenn in die Arbeitszeit in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Auch kann ein anderer Ausgleichszeitraum festgelegt werden.

Wichtig ist: Die Arbeitszeit von mehreren Arbeitgebern ist zusammenzurechnen.

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit ist nicht ausdrücklich im Arbeitszeitgesetz geregelt. Sie ergibt sich aber mittelbar aus den Regelungen.

Was viele nicht wissen: Das Arbeitszeitgesetz stellt auf die werktägliche Arbeit ab. Werktage im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind die Tage von Montag bis Samstag. Das gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter samstags tatsächlich nicht arbeitet oder gar die Arbeit an Samstagen (arbeitsvertraglich) ausgeschlossen ist.

Das bedeutet: Die wöchentliche Höchstarbeitszeit liegt bei 48 Stunden (8 Stunden * 6 Tage). Sie kann auf 60 Stunden je Woche (10 Stunden * 6 Tage) verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Da aber sowohl die wöchentliche Höchstarbeitszeit als auch die tägliche Höchstarbeitszeit zu beachten sind, folgt daraus eine faktische regelmäßige wöchentliche Grenze von 50 Stunden, wenn in einem Unternehmen oder Betriebsteil samstags und sonntags nicht gearbeitet wird. Zwei dieser Stunden sind (im Vergleich zur regelmäßigen Grenze von 48 Stunden) im Ausgleichszeitraum auszugleichen.

Ruhepausen

Ruhepausen sind im Voraus festzulegen. Ab einer Arbeitszeit von 6 Stunden ist die Arbeit mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Ab einer Arbeitszeit von 9 Stunden ist die Arbeit mindestens 45 Minuten zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Ruhezeit

Mitarbeiter müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Ausnahmeregelungen können – in engen Grenzen – beispielsweise für Krankenhäuser und Gaststätten getroffen werden. Durch Tarifvertrag oder bei entsprechender Öffnungsklausel durch Betriebsvereinbarung kann, wenn „die Art der Arbeit“ das erfordert, eine Kürzung auf neun Stunden vorgesehen werden.

Ununterbrochen bedeutet, dass auch jede kurze Unterbrechung – ein kurzer Anruf, die kurze Email am Abend etc. eine neue ununterbrochen Ruhezeit von 11 Stunden auslöst.

Das Arbeitszeitgesetz geht übrigens vom sog. „individuellem Werktag“ aus. Das bedeutet: maßgeblich ist nicht der Tag von 00:00 bis 24:00 Uhr, sondern der 24-stündige Arbeitstag, berechnet ab Beginn der Arbeit. Sofern die Ruhezeit eingehalten wird, kann der Mitarbeiter seine Arbeitszeit auch vor Ablauf von 24 Stunden wieder aufnehmen.

Ist das zeitgemäß?

Das Arbeitszeitgesetz geht von einer klassischen Trennung zwischen Arbeit und Arbeitszeit aus. Es geht davon aus, dass Arbeit en block zusammenhängend geleistet wird. Der Entgrenzung der Arbeit steht das Arbeitszeitgesetz entgegen. Auf dem Tisch des Gesetzgebers liegt aktuell ein Handlungsauftrag: Aufgrund des Urteils des EuGH zur Arbeitszeiterfassung muss der Gesetzgeber das Arbeitszeitgesetz im Hinblick auf die Erfassungspflichten ohnehin “anfassen”.

Was wäre wenn:

Wenn wir uns vom Gesetzgeber nun eine weitere Änderung wünschen könnten? Welche wäre das? An welchem Punkt ist das Arbeitszeitgesetz nicht mehr zeitgemäß? Wo benötigen wir welche Flexibilität? Welche Schutzmechanismen müssen bleiben?

Auf Twitter und auf Facebook teile ich jeden Tag unter dem Hashtag #newworktime eine Frage oder Aussage rund um das Thema Arbeitszeit, die zum Denken, Reflektieren, Diskutieren und Gestalten anregt. Diskutieren Sie mit! Ist das Arbeitszeitgesetz noch zeitgemäß? Welche Änderung des Arbeitszeitgesetzes würden Sie sich wünschen?


Sie brauchen mehr Details zum Thema Arbeitszeit? Wenn ich Sie zum Thema Arbeitszeit beraten oder unterstützen soll, freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme.


Kathrin Hartmann

Rechtsanwältin / Culture your System


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