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Back to basics: Was ist Arbeitszeit?

Im aktuellen Themen-Monat von Culture your System dreht sich alles um das Thema Arbeitszeit. Ziel des Themen-Monats ist es, das Bewusstsein rund um das Thema Arbeitszeit zu entwickeln und zu schärfen, Impulse zu geben, zu gestalten und gemeinsam kreativ zu werden. Auf Twitter und auf Facebook teile ich jeden Tag unter dem Hashtag #newworktime eine Frage oder Aussage rund um das Thema Arbeitszeit, die zum Denken, Reflektieren, Diskutieren und Gestalten anregt. Auf dem Culture your System Blog erscheint zudem wöchentlich ein Beitrag zum Thema Arbeitszeit: Letzte Woche haben wir uns mit dem aktuellen Urteil des EuGH zur Arbeitszeiterfassung beschäftigt. Heute geht es Back to basics: Wir schauen uns an (und machen uns damit bewusst), in welchen Kontexten die Arbeitszeit arbeitsrechtlich von Relevanz ist.


Definition von Arbeitszeit – verschiedene Komponenten

Auf den ersten Blick erscheint die Definition von Arbeitszeit einfach.


Arbeitszeit ist die Zeit, die ein Mitarbeiter seinem Arbeitgeber zur Verfügung stellt.

Das Gegenstück ist die Freizeit, in der der Mitarbeiter frei (na, zumindest frei vom Arbeitgeber) entscheidet, was er mit seiner Zeit macht. Dass diese Abgrenzung tatsächlich gar nicht immer so einfach durchführbar ist, erleben wir zunehmend. Fragestellungen, die nicht bereits im ersten Moment eindeutig in die Kategorie “Arbeitszeit” oder “Freizeit” sortierbar sind, haben regelmäßig eine persönliche und eine rechtliche Komponente. Die persönliche Komponente entscheidet, was der Einzelne für sich individuell als Arbeitszeit empfindet. Die Entscheidung kann damit durchaus auch je nach Person unterschiedlich empfunden und wahrgenommen werden. Die arbeitsrechtliche Komponente entscheidet, was arbeitsrechtlich als Arbeitszeit zu werten ist. Doch auch im Arbeitsrecht hat die Arbeitszeit verschiedene Komponenten.

Arbeitszeit – Arbeitsschutzrechtliche Komponente

Wir haben ein Gesetz, das nennt sich Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Das Arbeitszeitgesetz regelt nicht, was und wie viel Arbeit der Mitarbeiter für den Arbeitgeber erbringt bzw. zu erbringen hat. Im arbeitsrechtlichen Kontext würde man formulieren, es regelt nicht, wie viel Arbeit der Mitarbeiter schuldet. Das Arbeitszeitgesetz hat eine ganz andere Zielrichtung: Es dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Das Arbeitszeitgesetz ist damit ein Arbeitsschutzgesetz. In § 2 ArbZG ist definiert, was Arbeitszeit ist:


Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen.

Bereits diese Definition zeigt, das “Arbeitszeit” nicht gleich “Arbeitszeit” ist. Vielmehr kann die Arbeitszeit – je nach Kontext – unterschiedlich definiert werden. So ist die arbeitsschutzrechtliche Arbeitszeit nicht gleichzusetzen mit der vergütungsrechtlichen Arbeitszeit.

Das ArbZG legt die maximale Höchstarbeitszeit je Tag und je Woche fest. Pausen und Ruhezeiten sind ebenfalls im ArbZG geregelt. Diese Regelungen dienen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten. Sie sind zwingend und Verstöße gegen das ArbZG können eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Arbeitszeit – der gemeinschaftsrechtliche Arbeitszeitbegriff

Auch das Gemeinschaftsrecht (das EU-Recht) kennt einen Arbeitszeitbegriff. Das europäische Recht hat im Hinblick auf die Arbeitszeit ebenfalls einen arbeitsschutzrechtlichen Kontext. In Art. 2 der Arbeitszeitrichtlinie RL 2003/88/EG ist die Arbeitszeit wie folgt definiert:


Arbeitszeit: jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt.

Die Definition ist spannend, denn danach setzt (arbeitsschutzrechtliche) Arbeitszeit voraus, dass der Beschäftigte nicht nur dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, sondern auch seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Das ergibt sich aus dem Wort “und”.

Arbeitszeit – die vergütungsrechtliche Komponente

Die arbeitsschutzrechtliche Komponente von Arbeitszeit gibt nicht zugleich eine Aussage darüber, ob Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne vorliegt. Das ist unabhängig voneinander zu beurteilen. Nur weil arbeitsschutzrechtlich eine Überschreitung der höchstzulässigen Arbeitszeit vorliegt, heißt das nicht, dass diese nicht zu vergüten wäre. Nur weil arbeitschutzrechtlich keine Arbeitszeit vorliegt, kann die Zeit gleichwohl vergütungsrechtlich Arbeitszeit sein. Bestes Beispiel sind Dienstreisen: Steht dem Beschäftigten frei, was er während der Reisezeit macht, kann er also dösen, einen Film schauen, ein Buch lesen, daddeln etc., dann stellt die Reisezeit keine Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinn dar. Die Zeit ist aber vergütungsrechtlich Arbeitszeit, da der Mitarbeiter nicht vollumfänglich seine Zeit so nutzen kann, wie er das möchte. Er ist örtlich eingeschränkt. Unter dieser Komponente wird regelmäßig auch diskutiert, ob Wegezeit oder Umkleidezeit Arbeitszeit darstellt. Nicht beantwortet ist damit übrigens die Frage, in welcher Höhe diese Zeit zu vergüten ist und ob sie mit der normalen Vergütung auch abgegolten werden könnte. Mit dieser Frage können wir uns in einem der nächsten Beiträge beschäftigen.

Was ist geschuldet?

Herkömmlich wird das Arbeitsentgelt nach dem Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung berechnet. Es gibt kein Gesetz, in dem steht, wie viele Stunden Beschäftigte arbeiten müssen. Das Arbeitszeitgesetz regelt nur das aus gesundheitlichen Gründen maximal zulässige. Die Arbeitszeit wird vielmehr regelmäßig arbeitsvertraglich festgelegt. Zu meist wird in Arbeitsverträgen eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vereinbart. Der Umfang der Arbeitszeit hat damit eine vergütungsrechtliche Komponente. Auch wie mit Überstunden umgegangen wird, beeinflusst diese Komponente der Arbeitszeit. So ist die quantitative Höhe der Arbeitszeit (bspw. 38 Stunden Woche) für viele Beschäftigten die messbare Größe, wie viel Geld sie für wie viel Arbeit erhalten. Und mit “wie viel Arbeit” ist dann häufig die Dauer der Arbeit, also die Arbeitszeit, gemeint.

Wieviel Arbeitszeit ist der Beschäftigte verpflichtet zu erbringen? Was “schuldet” er dem Arbeitgeber?
Ist tatsächlich die Dauer der Arbeit die Gegenleistung des Beschäftigten für die erhaltene Vergütung?

Anders als beim Werkvertrag wird der Beschäftigte nicht für einen Erfolg bezahlt. Der Arbeitsvertrag ist eine Form des Dienstvertrages und damit ist der Mitarbeiter verpflichtet, dem Arbeitgeber für die geschuldete Arbeitsleistung zur Verfügung zu stehen. Beschäftigte geben eine Tätigkeit um im Gegenzug Geld zu erhalten. Da der Tätigkeit zunächst keine Begrenzung immanent zu sein scheint, wird diese Begrenzung häufig über die Arbeitszeit gesucht. Was damit einerseits der Begrenzung einer ansonsten unbegrenzten Leistungsverpflichtung dient, führt andererseits häufig auch dazu, dass sich die Tätigkeit letztlich über die Dauer der abzuleistenden Arbeit definiert (oder zu definieren scheint). § 611a BGB definiert den Arbeitsvertrag und damit mittelbar auch die gegenseitigen Verpflichtungen folgendermaßen:

(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. (…)
(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Immer häufiger – und gerade im New Work Kontext – beschäftigen sich Unternehmen mit der Frage, ob statt der quantitativen Erfüllung von Arbeitszeit nicht viel mehr das qualitative Erreichen von Zielen (so heute ausdrücklich Christian Müller bei Twitter) in den Vordergrund gerückt werden sollte. Rechtlich möglich ist das allemal!

So lauteten auch meine ersten beiden #InspirationsFragen des Themen-Monats:


Für was bezahlt mein Arbeitgeber mich?

Für was möchte ich von meinem Arbeitgeber bezahlt werden?

Hat die Arbeitszeit noch weitere Relevanz?

Die Arbeitszeit hat noch viele andere Komponenten: So ist sie – ebenfalls in vielfältigen Konstellationen – Gegenstand der Mitbestimmung des Betriebsrats. Die Arbeitszeit hat auch eine Bedeutung bei der Ermittlung von Lohnwucher und im Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz. Auch im Nachweisgesetz und Teilzeitbefristungsgesetz spielt die Arbeitszeit eine erhebliche Rolle. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Ganz entscheidend aber ist: Bei jedem von uns dreht sich ein Großteil unseres Tages um die Arbeitszeit. Was wir als Arbeit empfinden, wofür wir bezahlt werden (wollen), sind entscheidende Fragestellungen, die wir uns jederzeit stellen sollten. Wie wollen wir arbeiten? Wie wollen wir leben? Wie wollen wir das miteinander verbinden?

Und nun?

Dieser Beitrag hat nicht den Anspruch, neue Wege aufzuzeigen. Der Beitrag soll dabei helfen, in einem ersten Schritt sich dem Thema anzunähern und bewusst zu machen, welche Komponenten der Begriff Arbeitszeit aus arbeitsrechtlicher Sicht haben kann. Er dient dazu, sich die Grundlagen bewusst zu machen. Denn nur, wenn wir uns der Grundlagen bewusst sind und uns zudem damit beschäftigen, was unsere eigenen Bedürfnisse sind, können wir zum einen dem Gesetzgeber Impulse geben, bei welchen Regelungen wir einen Änderungsbedarf sehen. Nur wenn wir uns unserer Bedürfnisse, der Möglichkeiten und Facetten bewusst sind, können wir kreativ gestalten. Ich lade Sie daher ein, sich nach wie vor an der Diskussion und Gestaltung überall und jederzeit zu beteiligen.


Wenn ich Sie zum Thema Arbeitszeit beraten oder unterstützen soll, freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme.


Kathrin Hartmann

Rechtsanwältin / Culture your System


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