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Was passiert mit dem gesetzlichen Urlaubsanspruch bei Sonderurlaub?

Gute Neuigkeiten gibt´s vom BAG!


Frau Hartmann, ich habe einen Mitarbeiter, der möchte gerne unbezahlten Sonderurlaub. Ich würde ihm das gerne ermöglichen. Geht das?

In meiner Beratungspraxis kamen schon einige Unternehmen mit dieser oder einer ähnlichen Frage auf mich zu. Bisher habe ich geantwortet:

Klar geht das! Aber Achtung mit dem Urlaubsanspruch…

Warum?

Mit Urteil vom 06.05.2014 – 9 AZR 678/12 führte das BAG noch aus: Für das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs sei allein das Bestehen des Arbeitsverhältnisses maßgebend. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien Sonderurlaub, so besteht das Arbeitsverhältnis fort und nur die Hauptleistungspflichten ruhen. Folglich entsteht der gesetzliche Urlaubsanspruch auch dann, wenn der Mitarbeiter aufgrund Sonderurlaubs überhaupt nicht arbeitet. Da der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien steht, der Mitarbeiter also diesen Anspruch nicht aufgeben kann, können die Arbeitsvertragsparteien auch keine anderslautende Vereinbarung hierüber treffen.

So war Folgendes folgerichtig:

Unternehmen B gewährte seiner Mitarbeiterin A in der Zeit vom 01.09.2013 bis 31.08.2014 unbezahlten Sonderurlaub, der einvernehmlich bis zum 31.08.2015 verlängert wurde. Am 31.08.2015 endete dann der Sonderurlaub und die Mitarbeiterin A machte gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend, dass sie nun gerne den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen für das Jahr 2014 (in dem Jahr hatte sie nicht gearbeitet) hätte.

Dieser Wunsch entsprach der Rechtsprechung von 2014!

D.h. bisher galt: Wollte ein Unternehmen seinen Mitarbeitern auf deren Wunsch gerne unbezahlten Sonderurlaub gewähren, musste es mit dem Entstehen der gesetzlichen Urlaubsansprüche auch in und für die Zeit rechnen, in der der in Sonderurlaub befindliche Mitarbeiter nicht arbeitet.

An dieser Rechtsprechung hält das BAG nicht mehr fest!

Mit Urteil vom 19.03.2019- 9 AZR 315/17 (bisher nur als Pressemitteilung veröffentlicht) hat das BAG festgestellt:

Für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs bleiben Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt.


Sie wollen Ihrem Mitarbeiter Sonderurlaub ermöglichen? Sie wollen wissen, was es bei unbezahltem Sonderurlaub sonst noch zu beachten gilt? Kontaktieren Sie mich.


Kathrin Hartmann

Rechtsanwältin / Culture your System


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